Direkte Demokratie.

Bürgeranregungen (§ 24 GO-NRW), Einwohneranträge (§ 25 GO-NRW) sowie Bürgerbegehren und Bürgerentscheide (§ 26 GO-NRW) müssen als Verfahren der Direkten Demokratie durch geeignete Hilfestellungen der Stadtverwaltung erleichtert werden.

 

Die Antragsteller von Einwohneranträgen müssen auch bei den Empfehlungs-beschlüssen der Bezirksvertretungen und der Fachausschüsse, die dem Rats-
beschluss voraus laufen, die Gelegenheit haben, ihr Anliegen vorzubringen
und zu verdeutlichen.